Hinweis zur Online-Vertragserklärung
Mit der nachfolgenden Online-Vertragserklärung nehmen Sie die Möglichkeit wahr, das gewünschte Versicherungsangebot ohne Verzögerung sofort zu beantragen. Dazu werden Sie von dieser Internetseite weitergeleitet zur Internetseite der Uelzener Versicherungen. Die erforderlichen Unterlagen, Versicherungsbedingungen und Kundeninfo können Sie als PDF-Datei für Ihre Unterlagen ausdrucken oder direkt von dieser InternetseiteAnträge und Bedingungen einsehen.
Unabhängig davon können Sie eine Beratung zum gewünschten Versicherungsprodukt erhalten. Entweder Sie rufen uns für eine telefonische Beratung an, oder wir werden nach Absenden dieses ausgefüllten Formulars mit Ihnen in Kontakt treten. Ihrem Versicherungswunsch ordnen wir das entsprechende Produkt zu und dokumentieren dies mit einem Beratungsprotokoll.
Sie haben bei Vertragsabschluss auch die Möglichkeit, auf eine Beratung zu verzichten. Ihnen sollte bewusst sein, dass der Verzicht sich nachteilig auf Ihre Möglichkeiten auswirken kann, zukünftige Ansprüche gegenüber dem Vermittler wegen Beratungsfehler, nach § 63 VVG (siehe unten), geltend zu machen.
Auszug aus dem VVG § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers (1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren. (2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. § 62 Zeitpunkt und Form der Information (1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln. (2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. § 63 Schadensersatzpflicht Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. |
Stand 01/2019